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Reifenreparatur

Wenn euch irgendein Reifenhändler oder eine Werkstatt (wie mir auch) erzählt,
dass das Flicken von Autoreifen verboten sei, so ist das schlichtweg falsch.
Manchmal wird auch behauptet dass das Flicken von Hochgeschwindigkeitsreifen verboten sei. Im §36 der StVZO standen früher einmal unter Absatz 5 folgendes:

 
5. Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muss fachgerecht durchgeführt sein.
 
5.1 Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen durch Warmvulkanisation instand gesetzt werden.
 
5.2 Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muss der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen sein.
 
5.2.2 Nagelstichverletzungen an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instand gesetzt sein.
 
5.3 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig.
 
5.4 Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen.
 
Der Absatz 5 wurde aber im März 2001 durch folgende Richtlinie (kein Gesetz !) ersetzt:
"
Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen" vom BMVBS.
Zu bestellen für 2,20€ beim Verkehrsblatt-Verlag (Blatt: B 3620)
In dieser Richtlinie gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Geschwindigkeitsindexes
der Reifen. Es dürfen nur Beschädigungen bis maximal 6mm Schadensausdehnung im
Laufflächenbereich instand gesetzt werden. Reparaturverbot wenn der Reifen mittels
Pannenhilfsmittel behandelt wurde. Außerdem ist folgendes zu beachten:
§3.2 „Die Informationen des Reifenherstellers zur Reifeninstandsetzung sind dabei zu beachten.“

 


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